Gemäß dem Beschluss des Nationalrates müssen ab 1.1.2016 Betriebe alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung einzeln erfassen. Der Begriff „Barumsätze“ umfasst auch Zahlung per Bankomat- oder Kreditkarte, die Hingabe von Barschecks oder ausgegebene Gutscheine, Bons, etc.

 

Registrierkassenpflicht

Unternehmen haben zur Einzelerfassung der Barumsätze zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) zu verwenden, wenn

  • der Jahresumsatz je Betrieb € 15.000,– und
  • die Barumsätze dieses Betriebes € 7.500,– im Jahr überschreiten.

Die Grenze von € 7.500,– für Barumsätze soll verhindern, dass Unternehmen, die neben Zielgeschäften mit hohen Beträgen auch geringe Bargeschäfte bis maximal € 7.500,– tätigen, unter die Registrierkassenpflicht fallen.