UNTERNEHMENSGRÜNDUNG

Welche Rahmenbedingungen sind bei der Gründung
eines Einzelunternehmens zu beachten?
Hier erfahren Sie die wichtigsten Informationen.

Inhaber und Betreiber des Einzelunternehmens ist eine einzige Person. Diese trägt das Risiko alleine und führt das Unternehmen alleine. Der Einzelunternehmer haftet nicht nur mit seinem gesamten Betriebsvermögen, sondern haftet auch in unbeschränkter Höhe mit seinem Privatvermögen für die Schulden des Unternehmens. Dadurch, dass der Unternehmer das volle Risiko trägt, steht ihm aber auch der Gewinn alleine zu.

Unternehmensgründung

Grundsätzlich entsteht ein Einzelunternehmen  mit

  • einer Gewerbeanmeldung bez. einem Bewilligungsansuchen
  • einer Betriebsanlagengenehmigung
  • einer eventuellen Eintragung ins Firmenbuch

Gewerbeberechtigung

Wenn Sie als Einzelunternehmer gewerblich tätig sind, ist dafür eine Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein) erforderlich. Dafür sind vom Einzelunternehmer die für die Erlangung der Gewerbeberechtigung erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Falls Sie diese Voraussetzungen nicht nachweisen können, können Sie einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Dieser muss als voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit beschäftigt sein und sich im Betrieb betätigen.

Firmenbuch

Eine freiwillige Eintragung ist jederzeit möglich, jedoch ohne Bilanzierungspflicht. Sie müssen sich aber in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn Sie die Grenze der Rechnungslegungspflicht erreicht haben. Die Umsatzgrenze berechnet sich wie folgt: Sind im abgelaufenen Geschäftsjahr mehr als 1.000.000,- € Umsatz erzielt worden, tritt ab dem folgenden Geschäftsjahr die Rechnungslegungspflicht ein. Liegt der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über 700.000,- €, setzt die Buchführungspflicht im zweitfolgenden Geschäftsjahr ein.

Firma

Die Firma ist der Name des Unternehmens, der in das Firmenbuch eingetragen wird.

Im Firmenbuch eingetragene Unternehmer können:

  • Personennamen: Die Firma kann den Namen des Einzelunternehmers enthalten,
  • Sachnamen: Die Sachbezeichnung muss einen beschreibenden Bezug zu einer unternehmerischen Tätigkeit haben, oder
  • Fantasienamen: Dies ist nur zulässig, wenn sie Unterscheidungskraft besitzt, zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet ist und keine Angaben enthält, die zur Irreführung geeignet sind,
    verwenden.

Alle drei Arten haben die Gemeinsamkeit, dass sie zwingend den Zusatz

  • „eingetragener Unternehmer“
  • „eingetragene Unternehmerin“ oder
  • eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung führen müssen. (z. B.: „e. U.“)

Freiberufler müssen einen Hinweis auf den ausgeübten Beruf in den Firmennahmen aufnehmen, soweit die berufsrechtlichen Vorschriften für die Firma nicht anders lauten.

Sozialversicherung

Einzelunternehmer sind nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVS) pflichtversichert. Der GSVG-Versicherungsumfang enthält die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Das im jeweiligen Kalenderjahr erzielte Einkommen ist die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge – unter Berücksichtigung der Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage. Grundsätzlich sind GSVG-Pflichtversicherte nicht arbeitslosenversichert. Sie können sich allerdings freiwillig versichern lassen.

Einkommenssteuer

Als Einzelunternehmer unterliegt man der Einkommensteuerpflicht. Wenn Sie ein Einzelunternehmen gründen, müssen Sie dem Finanzamt innerhalb von 4 Wochen den Gewerbestandort mittels Verf24 oder online über FinanzOnline bekannt geben.

Einkünfte aus folgenden Bereichen fallen unter die Einkommensteuer:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  7. sonstige Einkünfte (z. B.: Spekulationsgeschäfte, Veräußerung wesentlicher Beteiligungen etc.)

Vermögenszuwächse, die nicht unter die sieben Einkunftsarten fallen, unterliegen nicht der Einkommensteuer (z. B. Spielgewinne, Schmerzensgeld, Lotteriegewinne, …).

Eine Steuererklärung ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres entweder mittels Formular bis 30.04. oder online bis 30.06. abzugeben. Anhand dieser Erklärung ergeht ein Einkommensteuerbescheid, der entweder eine Nachzahlung oder eine Gutschrift vorsieht. Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Jahres fällig.

Einkommenssteuer

Umsatzsteuer

Zusätzlich zur Einkommensteuer ist die Umsatzsteuer zu entrichten, diese gilt für alle Lieferungen und Leistungen.

Steuersätze:

  • Normalsteuersatz 20%
  • Ermäßigter Steuersatz 10 %: z. B.: Lebensmittel, Bücher, Personenbeförderung mit Verkehrsmitteln (außer Luftverkehrsfahrzeuge), …
  • Ermäßigter Steuersatz 13 % (seit 2016): z. B.: lebende Tiere, Pflanzen, Musikvorstellungen, …
  • Ermäßigter Steuersatz 19 %:  in den Gebieten Jungholz und Mittelberg

Die Umsatzsteuer ist kein Kostenfaktor innerhalb der Unternehmerkette, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist!

Ausgenommen sind Kleinunternehmer, das sind jene Unternehmen, mit einem Jahresumsatz von max. 35.000,- € netto. Allerdings sind Sie in diesem Fall auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Sie haben jedoch die Möglichkeit mittels Formular U12, zur Umsatzsteuer zu optieren – Bindung 5 Jahre.

Stand: Jänner 2022

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