Zur Vermeidung der Umgehung der Einkommensteuer besteht eine gesetzliche Verpflichtung, der Finanzverwaltung geschenktes Vermögen anzuzeigen.

Anzeigepflicht besteht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte, betreffend insbesondere

 

  • Bargeld, Kapitalforderungen, Gesellschaftsanteile
  • Betriebe
  • bewegliches körperliches Vermögen
  • immaterielle Vermögensgegenstände

Ausgenommen von der Anzeigenpflicht sind u. a.

  • Erwerbe zwischen bestimmten Angehörigen bis insgesamt EUR 50.000,00 innerhalb eines Jahres
  • Erwerbe zwischen anderen Personen bis EUR 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren
  • „Hauptwohnsitzschenkung“ einer Nutzfläche bis 150 m² zwischen Ehegatten
  • übliche Gelegenheitsgeschenke bis EUR 1.000,00, Hausrat inkl. Bekleidung