Empfänger der unter die Verordnung fallenden Leistungen dürfen ab 1.1.2014 keine Rechnungen mit dem Ausweis einer Umsatzsteuer akzeptieren (es kommt zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger), da diese nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.

 

Achtung:

Auch die Lieferung von kombinierten Produkten (sog. Produktbundle), bei der neben dem Laptop auch Zubehör (zB Laptop mit Tasche und Maus) zu einem einheitlichen Preis (≥ 5.000 Euro) geliefert wird, fällt insgesamt unter die Regelung des § 2 Z 1 UStBBKV

 

Laptop

Beispiel:

Unternehmer bestellt (jeweils netto):

• Handys um EUR 3.500,00

• Videospielkonsolen um EUR 1.000,00

• Laptops um EUR 2.000,00

• Tablet‐Computer um EUR 3.000,00

Rechnung:  Handys: 3.500,‐ + 20% USt;  übrige: 6.000,‐ Reverse Charge

Die 5.000,‐ Grenze betrifft den einzelnen Liefervorgang (dieser kann nicht in kleinere Teile aufgespalten werden) Es kommt jedoch auch dann zum Reverse Charge, wenn in einer einzigen Rechnung über 5.000,‐ netto über mehrere Liefervorgänge (auch < 5.000,‐) abgerechnet wird. Bei Anzahlungen ist das Gesamtentgelt entscheidend  (Rz 2605b UStR analog).

 

Sofern Zweifel bestehen, ob eine Lieferung unter die Verordnung fällt, kann vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen werden, dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt. Die übergegangene Steuerschuld ist in Kennzahl 032, die korrespondierende Vorsteuer in Kennzahl 089 in der Umsatzsteuervoranmeldung einzutragen.