Ab 2025 treten durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 einige Änderungen bei der Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer ein. Die wichtigsten Änderungen betreffen von allem die Umsatzgrenze sowie die Regelungen für Unternehmen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten tätig sind.

ERHÖHUNG DER KLEIUNTERNEHMERGRENZE
Im Rahmen der Regelungen für Kleinunternehmer spielt die Umsatzgrenze eine wichtige Rolle.
Der Begriff Kleinunternehmer definiert sich wie folgt: Es handelt sich um einen Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze 35.000 Euro (netto) nicht übersteigen. Diese Kleinunternehmergrenze wird ab 1.1.2025 auf 55.000 Euro angehoben, die weder im vorangegangenen Kalenderjahr noch im laufenden Jahr überschritten werden darf.

UNTERNEHMEN MIT AUSLANDSGESCHÄFTEN
Kleinunternehmer, die das Unternehmen nicht nur im Inland, sondern auch in einem andren EU-Mitgliedstaat betreiben, profitieren ebenfalls von den Änderungen.

Ein Unternehmer, der in einem anderen EU-Land tätig ist, darf im vergangenen Jahr nicht mehr als 100.000 Euro Umsatz erzielt haben, und im laufenden Jahr darf dieser Betrag bisher nicht überschritten worden sein.
Um die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, ist ein Antrag im betreffenden Mitgliedstaat erforderlich. Die Befreiung tritt ab dem Tag in Kraft, an dem die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mitgeteilt wird oder, wenn diese bereits existiert, ab dem Zeitpunkt der Bestätigung durch den anderen Mitgliedstaat.

FOLGEN BEI ÜBERSCHREITUNG DER UMSATZGRENZEN
Wird die neue Umsatzgrenze von 55.000 Euro oder bei im Ausland tätigen Unternehmen – der unionsweite Schwellenwert von 100.000 Euro überschritten, endet die Steuerbefreiung ab dem Zeitpunkt der Überschreitung.
Bei einer geringfügigen Überschreitung der Grenze von bis zu 10 % kann die Befreiung jedoch noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden.

MÖGLICHKEIT DER GRENZÜBERSCHREITENDEN STEUERBEFREIUNG
Eine weitere Neuerung betrifft inländische Unternehmen, die die Kleinunternehmerregelung auch in anderen EU-Mitgliedstaaten nutzen möchten. Dazu wird ein spezielles Portal eingerichtet, über das die notwendigen Meldungen und Anträge eingereicht werden können. Diese Regelung erleichtert die grenzüberschreitende Inanspruchnahme der Steuerbefreiung und soll den administrativen Aufwand für Unternehmer verringern.

ÄNDERUNGEN BEIM VERZICHT AUF DIE KLEIUNTERNEHMERREGELUNG
Der Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres möglich und bindet den Unternehmer für mindestens fünf Jahre. Ein Widerruf kann ebenfalls nur zu Jahresbeginn erfolgen und muss spätestens bis Ende Januar des betreffenden Jahres erklärt werden.

VEREINFACHTE RECHNUNGSAUSSTELLUNG
Ab 2025 können Kleinunternehmer, unabhängig vom Rechnungsbetrag, die vereinfachte Rechnungsausstellung nutzen, basierend auf den Vorschriften für Kleinbetragsrechnungen.

Zusammengefasst bieten die Änderungen ab 2025 mehr Flexibilität für Kleinunternehmer, besonders bei grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der EU. Außerdem sorgt die erhöhte Umsatzgrenze dafür, dass eine größere Anzahl von Unternehmern von der Steuerbefreiung profitieren kann.

2024-10-24T08:17:32+02:00
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