Ab dem 1. Jänner 2019 gelten neue Vorschriften für die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen. Unterschieden wird zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Gutscheinarten ist der Zeitpunkt der Besteuerung.

Einzweckgutschein: Ein Einzweckgutschein liegt vor, wenn der Ort der Leistungen, auf die er sich bezieht und die dafür geschuldete Umsatzsteuer bei der Ausstellung des Gutscheins feststehen. Zum Beispiel der Gutschein eines Theaters für einen Besuch einer Theatervorstellung in einem bestimmten Land.

Bei Einzweckgutscheinen wird die Mehrwertsteuer zu jenem Zeitpunkt erhoben, zu dem die Gutscheine verkauft werden. Da die Leistung in diesem Fall eindeutig ist, fällt die Umsatzsteuer im Zeitpunkt des Gutscheinverkaufes an.

Mehrzweckgutschein: Ein Mehrzweckgutschein ist jeder Gutschein, wo der Ort oder die USt. nicht feststeht. Zum Beispiel ein Gutschein einer Restaurantkette über € 100,00.

Beim Mehrzweckgutschein wird die Mehrwertsteuer zu jenem Zeitpunkt erhoben, zu dem die Gegenstände oder die Dienstleistungen, auf die sich die Gutscheine beziehen, geliefert bzw. erbracht werden. Die Mehrwertsteuer fällt erst bei der Einlösung an.

Verschiedene Beispiele:

  1. Bsp: Unternehmer Ö verkauft Gutscheine für ein bestimmtes technisches Gerät, dieser ist in seinem Linzer Geschäft einzulösen. Von den verkauften 20 Gutscheinen werden nur 12 eingelöst
    Konsequenz: Obwohl (irgendwann) feststeht, dass 8 Gutscheine nie eingelöst werden, unterliegt deren Verkauf jedenfalls der Umsatzsteuer. Zu einer möglichen Änderung der Bemessungsgrundlage kommt es nicht. = Einzweckgutschein
  2. Bsp: Der Hersteller von Küchengeräten verkauft Gutscheine, diese können beim Kauf irgendeines Gerätes (dieses Herstellers) bei einem beliebigen Händler in Österreich eingelöst werden.
    Konsequenz: Da sowohl der Ort der zukünftigen Lieferung (Österreich) als auch die Höhe der Umsatzsteuer (ergibt sich aus dem anzuwendenden Normalsteuersatz und dem Kaufpreis des Gutscheines) bekannt sind, unterliegt der Verkauf dieses Gutscheines der Umsatzsteuer = Einzweckgutschein
  3. Bsp: Der Gutschein berechtigt zum Kauf von Waren freier Wahl aus dem gesamten Sortiment. Neben den üblichen Waren eines Baumarktes, werden auch Pflanzen verkauft und bei der Kassa steht je ein Snackautomat.
    Lösung: Es liegt ein Mehrzweck Gutschein vor, da der Gutschein zwar nur in Österreich eingelöst werden kann (= Ort ist bekannt) aber der Steuersatz nicht bekannt ist. Es können Waren um 20 %, Waren um 13 % (Pflanzen) oder Waren um 10 % (Speisen) gekauft werden.