Allgemeine Änderungen ab April 2025
Mit 1. April 2025 sind wesentliche Änderungen bei der motorbezogenen Versicherungssteuer in Kraft getreten.
Bis dahin waren emissionsfreie Fahrzeuge (0 g/km CO₂) von der motorbezogenen Versicherungssteuer steuerbefreit, Hybridfahrzeuge jedoch nicht.
Seit April 2025 ist die Steuerbefreiung stark eingeschränkt und gilt nur noch für Kleinkrafträder der Klassen L1e bis L5e mit einem elektrischen Antrieb bis maximal 4 kW.
Beispiele: Kleinkrafträder (Klassen L1e–L5e):
– L1e (elektrisches Moped): z. B. Piaggio E-Vespa, NIU NQi
– L2e/L5e (dreirädrige Fahrzeuge): z. B. Piaggio Ape 50, Can-Am Ryker
Steuerbemessung:
EUR 0,50 pro KW der um 5 kW verringerten Leistung
Mindest: 4 kW
Mindeststeuer EUR 2,00/Monat
Pkw der Klasse M1
Pkw der Klasse M1 (bis 3,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht, ausgenommen Wohnmobile mit Aufbau „SA“) werden nun nach Dauerleistung in kW und Eigengewicht) besteuert. Die Dauerleistung ist im Typenschein unter „P2“ oder „A26“ zu finden. Das Eigengewicht ist dem Typenschein bzw. Zulassungsschein unter Punkt „G“ zu entnehmen
Beispiele für Klasse M1:
– VW Golf, Audi A4, BMW 3er, Tesla Model 3
Wohnmobile und Leichtfahrzeuge:
Wohnmobile sowie Fahrzeuge wie die Klasse L7e mit einem Gewicht bis 3,5 Tonnen
werden pauschal nach der (um 16 kW gekürzten) Dauerleistung mit gestaffelten Sätzen zwischen wie folgt berechnet:
0-66 kW EUR 0,65
Bis 86 kW EUR 0,70
Darüberhinausgehenden kW EUR 0,79 Euro
Mindest 10 kW – daher Mindeststeuer EUR 6,50/Monat Obergrenze EUR 80,00/Monat
Beispiele:
– Wohnmobil: Fiat Ducato Camper
– L7e-Fahrzeug: Renault Twizy 80, Microcar M.Go

Hybridfahrzeuge
Besteuerung nach Erstzulassungsdatum
Hybridfahrzeuge werden abhängig vom Erstzulassungsdatum unterschiedlich behandelt.
Bei Zulassung vor dem 1. Oktober 2020 bleibt die bisherige kW-basierte Besteuerung mit fixem Abzug von 24 kW bestehen.
Für später zugelassene Hybride erfolgt nun die Steuerberechnung nach kW und CO₂-Ausstoß, wobei sich die Abzugsbeträge jährlich verringern.
Der Steuersatz liegt hier bei 0,72 Euro pro kW und g CO₂.
Beispiele für Hybridfahrzeuge:
– vor 10/2020: Toyota Prius Plug-in Hybrid (alt)
– ab 10/2020: Mercedes GLC 300e, BMW X3 xDrive30e
Fahrzeuge über 3,5 Tonnen
Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen unterliegen weiterhin einer Gewichtsbesteuerung
zwischen EUR 1,55 und EUR 1,90 Euro je angefangener Tonne – je nach Gewichtsklasse – mit Mindest- und Höchstbeträgen.
Beispiele:
– Lkw: MAN TGL, Mercedes Atego
– Anhänger (z. B. Tandemachse): bis max. 66 € Steuer
Spezialfahrzeuge und Sachbezug
Für Spezialfahrzeuge (z. B. Fahrzeuge mit Werkbank oder andere eindeutig nicht privat nutzbare Fahrzeuge) entfällt weiterhin der Sachbezug, sofern keine Privatnutzung vorliegt. In solchen Fällen ist auch kein Fahrtenbuch erforderlich. Andernfalls bei anderweitiger Nutzung wie Umwegen, Einkäufen und Fahrten zu Mittag von der Baustelle in ein Speiselokal oder Supermarkt ist ein Sachbezug zu berücksichtigen und ggf. ein Fahrtenbuch zu führen
Praxisbeispiel: Kia EV3
Ein konkreter Vergleich zeigt, wie sich die Steuer je nach Ausstattung unterscheidet. Beim vollelektrischen Kia EV3 ergeben sich bei gleicher Systemleistung von 150 kW unterschiedliche Steuerbelastungen:
– Standard Range (58,3 kWh Akku, 1.785 kg): 30 € Leistungssteuer + 228,60 € Eigengewicht = 258,60 € p.a.
– Long Range (81,4 kWh Akku, 1.920 kg): 30 € Leistungssteuer + 277,20 € Eigengewicht = 307,20 € p.a.
→ Differenz: 48,60 € bzw. 18,79 % höhere Steuer trotz identischer Motorleistung.
Weitere steuerliche Änderungen
Das Kilometergeld wurde mit 1.1.2025 erhöht – z. B. für Pkw auf 0,50 Euro pro Kilometer. Derzeit gilt eine NoVA-Befreiung für alle N1-Fahrzeuge (leichte Nutzfahrzeuge). Geplant ist darüber hinaus eine Anhebung der Luxustangente auf 55.000 Euro ab dem Jahr 2027
Beispiele für Klasse N1:
– Opel Vivaro
– Mercedes-Benz Vito
– VW Caddy Kasten