Ab 2017 wird es leichter bei der Umsatzsteuer unter die Kleinunternehmerregelung zu fallen

Wer weniger als EUR 30.000,00 netto Umsatz im Jahr hat, kann die Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer in Anspruch nehmen. Bisher mussten alle Umsätze bei der Berechnung dieser Grenze zusammengezählt werden – sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Umsätze. Nicht zu berücksichtigen waren Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung.

Außer Ansatz bleiben seit 1.1.2017 die steuerfreien Umsätze. Beispielsweise 

  • Umsätze von Blinden
  • Privatschulen und Privatlehrer und anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtungen
  • gemeinnützigen Vereinen
  • Pflege- und Tagesmüttern
  • Krankenanstalten und Altersheime von Körperschaften öffentlichen Rests
  • Heilbehandlungen – auch als Psychotherapeut oder Heilmasseur
  • Zahntechniker, Krankentransporte
  • Theater-, Musik-, Gesangsaufführungen von Körperschaften öffentlichen Rechts
  • Museum, Zoo, Naturparks von Körperschaften öffentlichen Rechts

 

Umsätze, für die der Kleinunternehmer auf Grund eines Übergangs der Steuerschuld Steuerschuldner geworden ist, und innergemeinschaftliche Erwerbe sind bei der Ermittlung der Grenze von  30.000,- € nicht zu berücksichtigen.

Beispiel: Hatte ein Masseur, der sowohl gewerbliche als auch Heilmassagen anbot, einen Gesamtumsatz von 40.000,- €, wobei der gewerbliche Anteil 25.000,- € betrug, war er bisher kein Kleinunternehmer. Da nur mehr der gewerbliche Teil der Beurteilung der Kleinunternehmer Grenze heranzuziehen ist, kann der Masseur Kleinunternehmer sein, weil seine Umsätze aus der Tätigkeit als gewerblicher Masseur unter 30.000,- € liegen. Wichtig: Ab 01.01.2017 darf er keine Rechnungen mehr mit Umsatzsteuer ausstellen.

Beispiel: Im Jahr 2018 werden differenzbesteuerte Gegenstände um 27.500,- € brutto verkauft. Der Einstandspreis beträgt 22.500,- € brutto.
Weiters wurde eine Wohnung um 15.000,- € vermietet
Differenzbesteuerter Umsatz: netto 4.166,67,- € (27.500,- € abzüglich 22.500,- €) / 1,2
Umsatz Vermietung Wohnung: netto 13.636,36 € (15.000,- € / 1,1)
Entscheidender Umsatz: netto 17.803,03 € (4.166,67 € plus 13.636,36 €) wobei die differenzbesteuerten Umsätze mit 20 % steuerpflichtig sind (4.166,667 € * 20% = 833,33 €) Die Wohnungsvermietung bleibt steuerfrei.

Beispiel: (aus den UStR Rz 996):
Der Unternehmer erzielt im Veranlagungszeitraum Gesamteinnahmen von 31.860,- €, die sich wie folgt zusammensetzen:
Einnahmen aus einer Vortragstätigkeit bei einem privaten Seminarveranstalter in Höhe von 17.400,- €.
Einnahmen aus einer Vortragstätigkeit als Privatlehrer an einer öffentlichen Schule in Höhe von 11.270,- €.
Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung in Höhe von 3.190,- €.
Weiters tätigt der Unternehmer einen durch die laufende 40-prozentige private Nutzung eines ansonsten unternehmerisch genutzten PCs bedingten Eigenverbrauch
in Höhe von 750,- €.
Für die Ermittlung der 30.000 Euro-Umsatzgrenze sind ab 1.1.2017 zuerst die Umsätze herauszurechnen, die für die Berechnung de Grenze nicht heranzuziehend sind:
Umsätze aus einer Vortagstätigkeit als Privatlehrer an einer öffentlichen Schule in Höhe von 11.270,- €. (gemäß § 6 Abs. 1 Z 11 lit. b UStG 1994 steuerfrei)
Sodann ist von der Besteuerung der Leistungen unter Außerachtlassung der unechten Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 auszugehen und die in den Einnahmen enthaltene USt herauszurechnen. Es ergibt sich somit folgende für die Kleinunternehmerregelung maßgebliche Umsatzhöhe:
Umsätze aus einer Vortragstätigkeit bei einem privaten Seminarveranstalter in Höhe von 14.500,- € (Herausrechnung von 20% USt),
Umsätze aus der Wohnungsvermietung in Höhe von 2.900,- € (Herausrechnung von 10% USt) und
Eigenverbrauch in höhe von 750,- € für die private Benutzung des PCs.
Dies ergibt insgesamt maßgebliche Umsätze in Höhe von 18.150,- €. Die 30.000,- € Kleinunternehmergrenze wurde nicht überschritten.

Steuerfreie Kreditgewährungen, Grundstückslieferungen und die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sind beispielsweise nicht von der Neuregelung betroffen. Diese Umsätze sind somit wie bisher bei der Ermittlung der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung zu berücksichtigen. Ebenso bleibt die Toleranz der einmaligen Überschreitung der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von 5 Kalenderjahren gleich.

 

Stand: März 2018

 

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.