Aufzeichnungspflichten §§ 131 f BAO   Belegerteilungspflichten § 132a BAO
0. Keine Aufzeichnungspflicht   Keine Belegerteilungspflicht
  • Vollpauschalierte Land- und Forstwirte
  • Liebhaberei
  • Funktionäre von Körperschaften öffentlichen Rechts z. B. Bund, Länder, Gemeinden
  • Körperschaften öffentlichen Rechts im Hoheitsbereich
1. Vereinfachte Aufzeichnungspflicht z. B.     Losungsermittlung durch Kassasturz   Keine Belegerteilungspflicht
das
  • für Umsätze < 30.000,- €
    • im Freien – Kalte-Hände-Regelung
    • in unmittelbarem Zusammenhang mit Alm-, Berg-, Schi-, Schutzhütten etc.
    • in Buschenschank – Betrieb, in dem ein Landwirt seine Erzeugnisse serviert (max. 14 Tage/Jahr geöffnet)
    • in Kantinen gemeinnütziger Vereine (max. 52 Tage/Jahr geöffnet)
  • für unentbehrliche Hilfsbetriebe von gemeinnützigen Körperschaften und bestimmte Umsätze entbehrlicher Hilfsbetriebe (kleine Vereinsfeste)
  • für Kleinbetragsautomaten mit Einzelumsätzen < 20,- € (Musikautomaten, Kaffeeautomaten, …) bis 31.12.2026
2. Normale Einzelaufzeichnungspflicht   Belegerteilungspflicht ab 1.1.2016
Wenn vereinfachte Losungsermittlung nicht möglich ist, haben

  • Buchführende
  • andere Aufzeichnungspflichtige (E/A, V u. V)

täglich die Bareingänge und -ausgänge einzeln aufzuzeichnen – durch Beleg und Durchschrift

Unternehmer haben über erhaltene Barzahlungen für Lieferungen und Leistungen (auch Kleinunternehmer oder USt-frei) dem Zahlenden einen Beleg zu erteilen.

das
das

Die Belege haben fünf Mindestangaben zu enthalten:

3. Besondere Einzelaufzeichnungspflicht mit elektronischer Registrierkasse
Wenn

  • Jahresumsatz netto ≥          15.000,- €
  • UND Barumsätze netto ≥       7.500,- €

das
haben Betriebe die Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungen einzeln zu erfassen.
dddd

  • Bezeichnung des leistenden Unternehmens
  • Fortlaufende Nummer
  • Tag der Belegausstellung
  • Menge und Bezeichnung bzw. Art und Umfang der Lieferung/Leistung
  • Betrag der Barzahlung

Vom Beleg ist eine Durchschrift oder eine Zweitschrift anzufertigen und aufzubewahren.  Als Zweitschrift gilt auch die Speicherung im Datenerfassungsprotokoll.

 

Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht   Ausnahmen von der Belegerteilungspflicht
  • Bareinnahmen österr. Unternehmer im Ausland
  • Altautomaten bis 31.12.2026
  • Kleinbetragsautomaten ( < 20,- €)
  • Fahrausweisautomaten
  • Onlineshops
  • Bareinnahmen österr. Unternehmer im Ausland
  • Altautomaten bis 31.12.2026
  • Kleinbetragsautomaten
    das
    das
Erleichterungen:   Erleichterungen:
  • Für Umsätze außerhalb der Betriebsstätte (mobile Gruppen), Nacherfassung von Umsätzen in zeitlicher Hinsicht; Ausgenommen Taxi- und Mietwagenumsätze
  • Für gleich hohe Einzelumsätze, die zusammengefasst in einem Betrag erfasst werden dürfen
  • Vorbereitung von Belegen vor erfolgter Barzahlung und nachträgliche Stornierung nicht getätigter Barumsätze z. B. Schulbuffet, Theaterbuffet, …
    das
    das
    das
 Sicherheitsauflagen    Sicherheitsauflagen
  • ab 1.4.2017 ist das elektronische Aufzeichnungssystem durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu sichern
    das
    der
    die
  • ab 1.4.2017 haben Belege bei der Verwendung elektronischer Registrierkassen, zusätzlich weitere vier Angaben zu enthalten:
    • Kassenidentifikationsnummer
    • Uhrzeit
    • Steuersätze
    • Maschinenlesbarer Code z. B.: QR-Code

 

Inbetriebnahme einer Sicherheitseinrichtung für Registrierkassen – in nur 5 Schritten erklärt (bis 1.4.2017)

  1. Erwerb einer Signaturkarte (z. B. A-Trust oder PrimeSign)
  2. Initialisierung (Umrüstung) der Registrierkasse
  3. Erstellung des Startbelegs
  4. Registrierung der Signaturkarte und der Registrierkasse
  5. Prüfung des Startbelegs unmittelbar nach Registrierung (Prüf App: BMF Belegcheck)

Erklärungsvideo BMF: 5 Schritte zur legalen Registrierkasse

 

Stand: Februar 2017

 

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.