Das Öffi Ticket

Bislang konnte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern lediglich eine Fahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel für die Strecke von der Wohnstätte bis zum Arbeitsplatz steuerfrei bereitstellen.

Dieses „JobTicket“, oder auch „Streckenkarte“ wurde nun zum sog. „Öffi-Ticket“ erweitert. Die Erweiterung ermöglicht es dem Arbeitgeber jetzt auch seit 01.07.2021 die Kosten für weitere Fahrkartenarten eines öffentlichen Verkehrsmittels, und nicht nur die, welche die Strecke vom Wohn- bis zum Arbeitsort, erfassen, steuerlich zu ersetzen. Umfasst von dieser Neuerung sind Wochen-, Monats- oder Jahreskarten. Auch das neue Klimaticket ist begünstigt.

Öffi Nutzung

Seit 01.07.2021 ist nun auch die Kostenübernahme für eine Fahrkarte durch den Arbeitgeber steuerfrei möglich.

Voraussetzung:
Bei dem Ticket muss es sich um eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte handeln, die

  • am Wohn- oder Arbeitsort des Arbeitnehmers gültig ist
  • für einen längeren Zeitraum gilt (also keine Tageskarten oder Einzelfahrscheine) und
  • nicht vor 01.07.2021 verlängert wurde

Wichtig ist, dass die Fahrscheine nicht vor dem 01.07.2021 gekauft oder verlängert wurden. Hat ein Arbeitnehmer ein Ticket bereits vorher gekauft und ist dieses noch über den 30.06.2021 hinaus gültig, ist die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber immer noch steuerpflichtig. In diesem Fall wäre nur eine Verlängerung der Fahrkarte begünstigt.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat seine Jahreskarte bereits am 31.08.2020 gekauft. Sie ist bis 31.08.2021 gültig. Für die Monate Juli und August gibt es keine Begünstigung, da das Ticket vor dem 01.07.2021 gekauft wurde. Verlängert der Arbeitnehmer seine Fahrkarte mit Wirksamkeit ab 01.09.2021, ist eine Kostenübernahme ab September begünstigt.

Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber die Rechnung über den Kauf der Fahrkarte vorlegen. Diesen Nachweis muss der Arbeitgeber dann zu dem Lohnkonto dazulegen.

Es besteht auch die Möglichkeit für den Arbeitgeber einen Kostenzuschuss monatlich mit dem Gehalt auszubezahlen. Hier muss die Fahrkarte aber auch entweder ab 01.07.2021 gekauft oder verlängert worden sein.

Verboten ist nach wie vor eine Gehaltsumwandlung. Dies würde vorliegen, wenn der Fahrschein statt des steuerpflichtigen Gehalts oder statt einer Gehaltserhöhung bereitgestellt wird. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bislang einen Fahrtkostenzuschuss steuerpflichtig bezahlt und übernimmt er nun die Fahrkartenkosten, liegt keine Gehaltsumwandlung vor.

Die Pendlerpauschale kann auch neben dem Öffi-Ticket beantragt werden. Dies gilt aber nur für Strecken, die vom Öffi-Ticket nicht mitumfasst sind.

Beispiel: B arbeitet in Wien und wohnt in St. Pölten. Er fährt jeden Tag mit der S-Bahn nach Wien Hütteldorf und anschließend mit der U-Bahn in das Zentrum. Sein Chef hat ihm für Wien ein Öffi-Ticket zur Verfügung gestellt. Davon ist aber Niederösterreich nicht umfasst. B kann demnach eine Pendlerpauschale von St. Pölten bis zu der ersten Einstiegsmöglichkeit in Wien, welches ja vom Öffi-Ticket bereits umfasst ist, beanspruchen.

Des Weiteren wurden die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen rückwirkend mit der steuerlichen Begünstigung gleichgestellt. Daher ist nun die Kostenübernahme für das Öffi Ticket ebenso sozialversicherungsfrei.

Die Kosten für das Öffi Ticket stellen Betriebsausgaben dar und bereiten dem Arbeitgeber somit auch keine Lohnnebenkosten.

2022-12-05T09:44:29+01:00
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