Betriebsausgabenpauschalierung für Kleinunternehmer ab 2020

Basispauschalierung unverändert

Art der Gewinnermittlung Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Einkunftsarten Einkünfte bzw. Tätigkeit aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
Wechselwirkung mit USt Pauschalierung kann unabhängig von USt-Befreiung für Kleinunternehmer vorgenommen werden, das heißt auch bei Verzicht auf USt-Befreiung Pauschalierung kann unabhängig von USt-Befreiung für Kleinunternehmer und allfälliger VSt-Pauschalierung angewendet werden.
Toleranzregelung Einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze im Veranlagungsjahr ist unschädlich, wenn Umsätze maximal € 40.000, – und Umsätze im Vorjahr ≤ 35.000, – betragen. —-
Höhe der pauschalen Betriebsausgaben
  • 20 % der Betriebseinnahmen bei Dienstleistungsbetrieben
  • Sonst 45 % der Betriebseinnahmen
  • 6 % der Umsätze max. € 13.200, – bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (z.B. Hausverwalter) einer schriftlichen, vortragenden oder erzieherischen Tätigkeit.
  • 12 % der Umsätze max. € 26.400, – bei allen anderen selbständigen und gewerblichen Einkünften von den Umsätzen aus der jeweiligen Tätigkeit
Aufzeichnungspflichten Es müssen nur Betriebseinnahmen aufgezeichnet werden. Die SV-Beiträge werden direkt an das Finanzamt gemeldet.
Es besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches sowie eines Anlageverzeichnisses.
  • Aufzuzeichnen sind die Betriebseinnahmen und die gesondert absetzbaren Betriebsausgaben (Pflichtversicherungsbeiträge des Unternehmers, Ausgaben für Löhne einschließlich Lohnnebenkosten, Ausgaben für Waren und für Fremdlöhne).
  • Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches
  • Anlagenverzeichnis ist nicht erforderlich außer für Grund und Boden.
Gewinnermittlung Der Gewinn ermittelt sich aus der Differenz aus den Betriebseinnahmen und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Zusätzlich zur Pauschale werden die Sozialversicherungsbeiträge und der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages gewinnmindernd berücksichtigt Betriebseinnahmen netto oder brutto (bei VSt-Pauschalierung zwingend brutto)

Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen und Hilfsstoffen, die zur Weiterveräußerung angeschafft werden, Löhne und Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung dürfen angesetzt werden.

Mitunternehmerschaft (Zusammenschluss mehrerer Personen zur gemeinsamen Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit)
  • Maximaler Umsatz € 35.000, –
  • Keiner der Mitunternehmer darf die Pauschalierung für betriebliche Einnahmen außerhalb der Mitunternehmerschaft in Anspruch nehmen.
  • Sonderbetriebseinnahmen und Ausgaben zB SV-Beiträge sind beim jeweiligen Mitunternehmer in tatsächlicher Höhe anzusetzen
Die Anwendung der Basispauschalierung wirkt sich auf beide Ebenen der Gewinnermittlung aus.
Erste Ebene – Gesellschaftsebene:
– Ermittlung de verteiligungsfähigen Gewinn
– Umsatz der Gesellschaft abzüglich pauschaler und gesonderter Betriebsausgaben
Zweite Ebene:
– Kein weiteres Betriebsausgabenpauschale
– Nur gesonderte Betriebsausgaben
Bindungswirkung Nach freiwilligem Abgehen von der Kleinunternehmerpauschalierung ist eine „Rückkehr“ frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.
  • Nach freiwilligem Abgehen von der Basispauschalierung ist eine „Rückkehr“ frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.
  • Für die Basispauschalierung ist kein Antrag erforderlich
  • Wechsel von der EAR zur Basispauschalierung oder umgekehrt ist bis zur Rechtskraft des Bescheides möglich. Der Wechsel ist jedoch nur zu Beginn eines Jahres möglich.
Umsatzgrenze Maximal € 35.000, – im Veranlagungsjahr (inklusive Auslandsumsätze und exklusive Entnahmen)
  • Umsatzgrenze ist betriebsgezogen, also für jeden einzelnen Betrieb zu ermitteln
  • Maximal € 220.000, – im Vorjahr (ausnahmsweise Ausnahmen (das heißt wer darf nicht)
Ausnahmen (das heißt wer darf nicht)
  • Alle wesentlich beteiligten von Kapitalgesellschaft
  • Aufsichtsratsmitglieder
  • Stiftungsvorstände
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2023-04-24T07:55:40+02:00
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