Pflichtversicherung: Die Pflichtversicherung des Neuen Selbständigen beginnt mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit und endet mit dem Letzen des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Innerhalb einer Frist von einem Monat müssen die Meldungen an die SVA erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Meldung wird die Pflichtversicherung über das ganze Kalenderjahr angenommen.

Beitragssätze und Beitragsgrundlage: Die Unfallversicherung beträgt im Monat € 9,33. Als Beitragssatz gelten für die Krankenversicherung 7,65 %, für die Pensionsversicherung 18,50 % und für die Selbstständigkeitsvorsorge 1,53 % der Beitragsgrundlage.

Zuschuss aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds: Durch das Künstler-Sozialversicherungsfondgesetz wird Künstlern über Antrag ein Zuschuss zu den Beiträgen zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung gewährt. Der Zuschuss beträgt max. € 1.722,00 pro Jahr.

Künstler ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur sowie auch Fotografie, Filmkunst, Multimediakunst, literarische Übersetzung, Tonkunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke oder Kunst schafft.

Voraussetzungen für den Zuschuss sind, dass

  • Der Künstler als Neuer Selbständiger pflichtversichert in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung ist,
  • seine Gesamteinkünfte oder Gesamteinnahmen aus der künstlerischen Tätigkeit laut Einkommensteuerbescheid € 5.108,40 pro Jahr erreichen und
  • seine Gesamteinkünfte laut Einkommensteuerbescheid nicht mehr als € 27. 670,50 pro Jahr betragen.

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2023-04-20T10:37:10+02:00Dezember 18th, 2017|
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