GWG Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Die betragliche Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird von derzeit 800 € auf 1.000 € angehoben. Die Anhebung im betrieblichen Bereich gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen.

Senkung der Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer wird im Kalenderjahr 2023 von derzeit 25% auf 24% und im Kalenderjahr 2024 von 24% auf 23% gesenkt. 

der neue Investitionsfreibetrag ab 1.1.2023

Zusätzlich zur Abschreibung sollen mit der Schaffung des Investitionsfreibetrags 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Bei Wirtschaftsgütern, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5% und beträgt somit 15%. Welche Investitionen die Kriterien „Ökologisierung“ erfüllen, soll noch im Rahmen einer Verordnung festgelegt werden.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags ist, dass eine betriebliche Einkunftsart vorliegt und die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt.

Folgende Wirtschaftsgüter sind nicht begünstigt:

  • Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird
  • Firmenwert, Gebäude, PKW – ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer
  • geringwertige Wirtschaftsgüter
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen)
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen (Verordnungsermächtigung)

(Sollte ein begünstigtes Wirtschaftsgut vor Ablauf der 4-Jahres-Behaltedauer aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, hat eine Nachversteuerung zu erfolgen.)

Beispiel:

Im Jahr 2023 erwirtschaftet Unternehmer A einen Jahresgewinn von 140.000 € nach Berücksichtigung der Afa. Es werden folgende Investitionen getätigt: Digitalisierungssoftware A mit Anschaffungskosten von 30.000 € und ökologische Maschine B mit Anschaffungskosten von 40.000 €

Vorläufiger Jahresgewinn 140.000€
-15% IFB von 30.000€ (für A) -4.500€
Bemessungsgrundlage GFB 135.500€
-15% Grundfreibetrag -4.500€    (15% von 30.000€)
-13% investitionsbedingter GFB -5.200€    (für B)
Steuerbemessungsgrundlage 125.800€

Anpassung der Grenzbeträge des Einkommensteuertarifs

Aktuell 2023 Grenzbetrag
bis 11.000€ bis 11.693€ 0%
über 11.000 bis 18.000€ über 11.693€ bis 19.134€ 20%
über 18.000€ bis 31.000€ über 19.134€ bis 32.075€ 30%
über 31.000€ bis 60.000€ über 32.075 bis 62.080€ 41%
über 60.000€ bis 90.000€ über 62.080€ bis 93.120€ 48%
über 90.000€ über 93.120€ 50%