Aktuelles2022-12-22T08:03:47+01:00

AKTUELLES

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Klienteninfo 2022/23 – News ab 2023

GWG Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Die betragliche Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird von derzeit 800 € auf 1.000 € angehoben. Die Anhebung im betrieblichen Bereich gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen.

Senkung der Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer wird im Kalenderjahr 2023 von derzeit 25% auf 24% und im Kalenderjahr 2024 von 24% auf 23% gesenkt. 

der neue Investitionsfreibetrag ab 1.1.2023

Zusätzlich zur Abschreibung sollen mit der Schaffung des Investitionsfreibetrags 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Bei Wirtschaftsgütern, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5% und beträgt somit 15%. Welche Investitionen die Kriterien „Ökologisierung“ erfüllen, soll noch im Rahmen einer Verordnung festgelegt werden.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags ist, dass eine betriebliche Einkunftsart vorliegt und die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt.

Folgende Wirtschaftsgüter sind nicht begünstigt:

  • Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird
  • Firmenwert, Gebäude, PKW – ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer
  • geringwertige Wirtschaftsgüter
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen)
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen (Verordnungsermächtigung)

(Sollte ein begünstigtes Wirtschaftsgut vor Ablauf der 4-Jahres-Behaltedauer aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, hat eine Nachversteuerung zu erfolgen.)

Beispiel:

Im Jahr 2023 erwirtschaftet Unternehmer A einen Jahresgewinn von 140.000 € nach Berücksichtigung der Afa. Es werden folgende Investitionen getätigt: Digitalisierungssoftware A mit Anschaffungskosten von 30.000 € und ökologische Maschine B mit Anschaffungskosten von 40.000 €

Vorläufiger Jahresgewinn 140.000€
-15% IFB von 30.000€ (für A) -4.500€
Bemessungsgrundlage GFB 135.500€
-15% Grundfreibetrag -4.500€    (15% von 30.000€)
-13% investitionsbedingter GFB -5.200€    (für B)
Steuerbemessungsgrundlage 125.800€

Anpassung der Grenzbeträge des Einkommensteuertarifs

Aktuell 2023 Grenzbetrag
bis 11.000€ bis 11.693€ 0%
über 11.000 bis 18.000€ über 11.693€ bis 19.134€ 20%
über 18.000€ bis 31.000€ über 19.134€ bis 32.075€ 30%
über 31.000€ bis 60.000€ über 32.075 bis 62.080€
Dezember 22nd, 2022|

Klienteninfo 2022/23 – Maßnahmen vor Jahresende 2022

für alle Steuerpflichtigen

Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag

Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsausgaben/ Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind bis zu 400 € absetzbar und werden über die Meldung an das Finanzamt automatisch berücksichtigt.

Spenden als Sonderausgaben

An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Einkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen, Tierschutzvereine und Tierheime (BMF-Liste) sowie an freiwil-lige Feuerwehren Steuern gespart werden. Die Obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte.

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Dezember 22nd, 2022|

Klienteninfo 2022/23 – Maßnahmen vor Jahresende 2022

für Arbeitnehmer

Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen

Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.2022 entrichtet werden, damit sie 2022 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen. Überdies können die Kosten für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars fürs Home-Office (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) von bis zu 300 € als zusätzliche Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass zumindest 26 Home-Office Tage im Kalenderjahr absolviert wurden – sofern solche Werbungskosten bereits in der Veranlagung 2020 geltend gemacht wurden, reduziert sich der Höchstbetrag für 2021 entsprechend.

Arbeitsnehmerveranlagung 2017 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu unrecht einbehaltener Lohnsteuer

Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht-lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2017 läuft die Frist am 31.12.2022 ab. Dabei können Werbungskosten, Sonder-ausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung.

Hier gehts zu den Maßnahmen vor Jahresende 2022 für alle Steuerpflichtigen   
Dezember 22nd, 2022|
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